Freijahr, auch Sabbatjahr oder sabbatical

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Sonderform der Teilzeitbeschäftigung

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen können von der Möglichkeit Gebrauch machen, ein sogenanntes Freijahr (Sabbatjahr) zu beantragen. Die Bestimmungen über das Freijahr sind geregelt

  • im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG §§ 64,65),
  • in der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung (Nds, ArbZVO § 8a, § 8b) sowie
  • in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (ArbZVO-Schule §§ 6,7).

Letzteres führt dazu, dass neben den verbeamteten Lehrkräften auch alle anderen beschäftigten Lehrkräfte nach TV-L die Möglichkeit haben ein Sabbatjahr zu beantragen.

 1. Was ist das Freijahr?

Bei dem Freijahr handelt es sich um eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung, bei der bei gleichmäßiger Reduzierung der Besoldung die beantragte Teilzeit innerhalb des Bewilligungszeitraumes so verteilt wird, dass ein dienstfreier Zeitraum von bis zu einem Jahr möglich wird. Die entsprechende Arbeitszeit wird dafür vor- und ggf. nachgearbeitet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten ist unzulässig. Da die Beschäftigten für den ganzen Zeitraum wie Teilzeitbeschäftigte behandelt werden, ergeben sich bei Beamtinnen/ Beamten keine Probleme bezüglich der Beihilfe.

 2. Wer kann das Freijahr beantragen?

Alle Beschäftigte des öffentlichen Dienstes – also Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte – können das Freijahr beantragen. Dabei gilt:

Von der Regelung darf frühestens nach 10 Jahren Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Gebrauch gemacht werden. Bei der Berechnung sind Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 62 NBG) sowie der Elternzeit (§81 NBG) zu berücksichtigen, jedoch nicht Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden.

Auch Funktionsstelleninhaber*innen (sogar Schulleiter*innen) können das Freijahr beantragen. Auch bereits mit einer Teilzeitbeschäftigung Tätige können das Freijahr beantragen. Ihr Gehalt darf dabei jedoch nicht unter 50 % (i.V.m. Teilzeit gem. § 61 NBG) bzw. nicht unter 25 % (i.V.m. Teilzeit gem. § 62 NBG) absinken.

 3. Folgende Bedingungen müssen beachtet werden:

Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Der Bewilligungszeitraum muss mit der Vollendung des 59. Lebensjahres enden. Der Antrag muss spätestens 6 Monate vor dem Schuljahres- oder Schulhalbjahresbeginn gestellt werden. Einer gesonderten Begründung bedarf es nicht. Der Antrag ist formlos auf dem Dienstweg einzureichen; er muss Angaben über den Gesamtbewilligungszeitraum, den maßgeblichen Beschäftigungsumfang während der Ansparphase und den gewünschten Freistellungsabschnitt enthalten. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.

 4. Dauer von Freistellung und Bewilligungszeitraum

Über diese Form der Teilzeitbe­schäftigung kann eine volle Freistellung vom Dienst für mindestens 6 Monate, aber höchstens für 12 Monate erarbeitet werden. Lehrkräfte sind diesbezüglich an ein Schulhalbjahr bzw. Schuljahr gebunden.

Der Bewilligungszeitraum für diese Form der Teilzeitbeschäftigung kann im vorgegebenen Rahmen selbst bestimmt werden. Er muss mindestens ein Schuljahr betragen. Dann ist die Freistellung für ein Schulhalbjahr möglich.

Beispiel für 1 Schulhalbjahr

Der Gesamtbewilligungszeitraum beträgt

  • mindestens ein Schuljahr. Die Besoldung erfolgt zu 50%. Die Arbeitszeit erstreckt sich auf ein Schulhalbjahr, ebenso die Freistellung.
  • höchstens sieben Schuljahre. Die Besoldung erfolgt durchgehend um 1/14 reduziert. Die erhöhte Arbeitszeit umfasst dann 6 Schuljahre.

Beispiel für ein ganzes Schuljahr

Der Gesamtbewilligungszeitraum beträgt

  • mindestens zwei Schuljahre. Die Besoldung erfolgt durchgehend zu 50%. Die erhöhte Arbeitszeit erstreckt sich auf ein Schuljahr, ebenso die Freistellung.
  • höchstens sieben Schuljahre. Die Besoldung erfolgt durchgehend um 1/7 reduziert. Die erhöhte Arbeitszeit umfasst dann 6 Schuljahre.

Der Bewilligungszeitraum kann also höchstens sieben Schuljahre dauern. Das Freijahr oder Freihalbjahr darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraumes beginnen. Das bedeutet: Liegt das Freijahr am Ende dieses Zeitraumes, wird die Freistellung „vorgearbeitet“, in allen anderen Fällen wird die Freistellung zum Teil „vorgearbeitet“ und zum Teil „nachgearbeitet“.
Wegen der Auswirkungen dieser Form der Teilzeitbeschäftigung auf die Pensionsansprüche sollten alle Interessierten sich vor Antragstellung und bei Unsicherheiten durch die GEW-Mitglieder des Schulbezirkspersonalrates beraten lassen.

 5. Vorsicht bei langfristigen Erkrankungen

Ist jemand länger als 4 Wochen in der Ansparphase erkrankt, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Unterbrechung dieser Phase erfolgt ist, da die Lehrkraft nicht die vereinbarte höhere Arbeitsleistung erbringt. Weil aber die Gesamtlaufzeit festgelegt ist, kann dies im Nachhinein durch geringere Bezüge ‚geregelt’ werden. Dabei kann es zu Gehaltsrückzahlungen kommen! Die Bedingungen werden von der Niedersächsischen Landesschulbehörde individuell für jeden Einzelfall geregelt. Der SBPR empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen, sich bei Erkrankungen rechtzeitig an die GEW-Mitglieder in diesem Gremium zu wenden.

Die Nds. ArbZVO (§8a u. §8b) enthält die Regelung, dass ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden kann für die Dauer

1. einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,
2. des einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit
3. einer teilweisen Freistellung vom Dienst wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit,
4. eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,
5. eines Amtsverbots oder einer vorläufigen Dienstenthebung,
6. einer vollen Freistellung vom Dienst im Rahmen einer weiteren besonderen Form der Arbeitszeitverteilung.

Die Ansparphase ändert sich hierdurch grundsätzlich nicht, soweit sie nicht aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag verlängert wird.
Tritt einer der in Abs. 2 Satz 1 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese vorbehaltlich des § 8a Abs. 1 Satz 2 um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Eine Freijahrsregelung wird rückwirkend geändert, soweit die vorgesehene Durchführung dauerhaft unmöglich wird.

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