Jahressonderzahlung Regelungen für den Beamtenbereich Die Sonderzahlung für den Beamtenbereich richtet sich nach § 63 Abs. 1 des Nds. Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 20.12.2016 (mehr …)
Wird eine Beamtin oder ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, ist das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag zu mindern. Der Versorgungsabschlag (mehr …)
Nebentätigkeiten in Teilzeitbeschäftigungen (verbeamtete Lehrkräfte) haben einen besonderen Stellenwert. 1. Teilzeitbeschäftigung auf Antrag (§ 61 NBG) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin/der (mehr …)
Beschäftigte müssen Nebentätigkeiten anzeigen. Durch die Einführung des Tarifvertrages der Länder (TV-L) hat sich die Bewertung von Nebentätigkeiten verändert. Anders als im Bundesangestelltentarifvertrag richtet sich (mehr …)
Nebentätigkeit von (verbeamteten) Lehrkräften. Die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten ist geregelt. Die rechtlichen Grundlagen für die Nebentätigkeiten sind in den folgenden drei Gesetzestexten nachzulesen: Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (mehr …)
Die allgmeinen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Reisekostenvergütung ergeben sich aus dem NBG (§ 84 und § 86), und der NRKVO (§ 5). Bei Vollabordnungen (mehr …)
Die Möglichkeiten der Reisekostenerstattung sind klar geregelt unter Punkt 13 im sog. „Schulfahrtenerlass“ (11/2015, S. 542): 13. Reisekosten 13.1 Gemäß § 9 BRKG a. F. (mehr …)
Für den Bereich der Länder hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2008 klare Entscheidungen getroffen: Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung neu einzustellender Arbeitnehmer erstreckt sich (mehr …)
Unterbrechung, Nichteinigung, Einigungsverfahren. Personalräte haben nach dem niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) eine Beteiligungsfrist von in der Regel 2 Wochen. Es gibt jedoch einige Handlungsoptionen um diese (mehr …)
Interessierte Kolleginnen und Kollegen kopieren bitte das beiliegende „Formblatt zum Computer – Programm RuheGehalt plus“ und schicken es ausgefüllt an die dort genannte Anschrift. Die (mehr …)