Gewährung von Stillzeiten
Der Freistellungsanspruch von Schwangeren für die Zeit zum Stillen ihres Kindes besteht durch § 7 des Mutterschutzgesetzes (s. dazu auch Mutterschutzverordnung § 2, für Beamtinnen/Beamte) (mehr …)
Der Freistellungsanspruch von Schwangeren für die Zeit zum Stillen ihres Kindes besteht durch § 7 des Mutterschutzgesetzes (s. dazu auch Mutterschutzverordnung § 2, für Beamtinnen/Beamte) (mehr …)
1. Allgemeines Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und löst das Bundeserziehungsgeldgesetz ab. Es gilt für alle ab dem 1. Januar (mehr …)
1. Allgemeine Hinweise Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen können für die Dauer von drei Jahren Elternzeit beanspruchen, wenn ein Kind betreut wird, für das ihnen das Personensorgerecht (mehr …)
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