Aufsicht bei Klassenfahrten

KlassenfahrtBild: © DOC RABE Media - Fotolia.comAn einer Schule ist geplant, dass zwei Lerngruppen gemeinsam eine Ausflugsfahrt mit Übernachtung durchführen. Die Kolleg*Innen gehen davon aus, dass vier Lehrkräfte hier die Aufsicht übernehmen. Die Schulleitung weist darauf hin, dass zwei Lehrkräfte völlig ausreichend seien. Und nun?

Grundsätzlich gilt, dass bei Klassenausflügen ohne Übernachtung eine Lehrkraft als Aufsichtsperson pro Lerngruppe ausreicht. Bei einer Schulfahrt mit Übernachtung werden in der Regel zwei Aufsichtspersonen pro Gruppe benötigt (s. Punkt 7.4). “Einfache Aufsichtsverhältnisse” liegen bereits dann nicht mehr vor, wenn es sich um gemischte Gruppen handelt. Im Regelfall, nämlich dann, wenn also zwei gemischte Klassen/Gruppen eine Fahrt mit Übernachtung antreten, sind auch vier Aufsichtspersonen nötig. Allerdings muss die Begleitperson nicht zwangsläufig eine Lehrkraft sein (s. Punkt 7.3).

Aus dem Erlass “Schulfahrten” vom 1.11.2017 (SVBl. Nr.11/2017 S. 628):

7. Planung und Aufsicht

7.1 Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf, dem der Schulvorstand zuzustimmen hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Grundsätze für die Planung festlegen.

Die Schulen bewirtschaften eigenverantwortlich ein Budget (§ 32 Abs. 4 NSchG), aus dem auch die Schulfahrten zu finanzieren sind. Der von der Schulleitung zu erstellende Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel muss mit dem Plan der vorgesehenen Schulfahrten abgestimmt sein. Alle vorgesehenen Schulfahrten müssen – nach einer Prognose – ohne Verzicht der Lehrkräfte oder der Begleitpersonen auf Erstattung ihrer Reisekostenvergütungen (Nr. 13) finanziert werden können.

Weitere Schulfahrten sind zulässig, wenn eingeplante Mittel nicht oder nicht in der eingeplanten Höhe benötigt werden. Diese Fahrten können im Plan der vorgesehenen Schulfahrten festgelegt werden.

7.2 Bei der Planung von Schulfahrten ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf.

7.3 Schulfahrten müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte, Aufsichtsführende i. S. von § 62 Abs. 2 NSchG sowie mit Zustimmung der Schulleitung geeignete andere Personen in Betracht.

7.4 Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse /Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend. Ansonsten sind grundsätzlich zwei Aufsichtsführende erforderlich, es sei denn, es liegen einfache Aufsichtsverhältnisse vor.

7.5 Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler die Haus- oder Heimordnungen einhalten. Gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt.

7.6 Bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Bezugserlasses sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

Der vollständige Erlass und weitere Informationen sind zu finden auf der Seite der Landesschulbehörde:

https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/schulfahrten/schulfahrten/erlass-schufahrten

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