Krankheitsbedingte Fehlzeiten Grundsätzlich ist eine Erkrankung der Schulleitung/Seminarleitung unverzüglich – auch während der Ferien – unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen. Die Verpflichtung, bei krankheitsbedingten (mehr …)
Rechtliche Grundlagen Abordnungen dienen grundsätzlich dazu, eine ausgewogene Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Rechtliche Grundlagen dazu sind § 27 NBG und § 4 TV-L. In dem Erlass (mehr …)
Seit dem 01.04.2014 gilt für die Beschäftigten des Landes die überarbeitete Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie). Die Richtlinie ersetzt die (mehr …)
Bei Klassenfahrten ist es in der Regel alles ganz einfach. Um die Schüler*Innen zum Zielort zu bringen, bemüht man ein lokales Busunternehmen, die Bahn oder (mehr …)
Dass Beamte und Beamtinnen ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse nicht mit jedermann und jederfrau teilen dürfen, ist allgemein bekannt. Natürlich gilt Gleiches auch für angestellte Lehrkräfte. (mehr …)
Die Beteiligung des Personalrats an künftigen Mitbestimmungsfällen mit gleichem Regelungstatbestand kann in einer Dienstvereinbarung erfolgen. Die Mitbestimmung wird für alle gegenwärtigen und zukünftigen Fälle durch (mehr …)
„Bem“ steht für „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Das überarbeitete BEM-Verfahren liegt seit dem 26.06.2018 vor. Der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr ist verpflichtet, Kolleginnen und Kollegen ein BEM-Verfahren (mehr …)
Beamtenrechtliche Grundlagen zum Eintritt in den Ruhestand Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind dem Niedersächsischen. Beamtengesetz (NBG) und dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz zu entnehmen. 1. Erreichen der (mehr …)
Wozu? Eine Dienstvereinbarung (DV) auszuhandeln gehört zu den Aufgaben jedes Personalrats. Auf Schulebene sind die beteiligten Parteien der Schulpersonalrat und die Schulleitung. Sie zu formulieren, (mehr …)
Teilzeitbeschäftigung nach §§ 61 und 62 NBG für Lehrkräfte 1. Allgemeines 1.1 Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61, 62 und 63 NBG i. V. (mehr …)