Probezeit bei TV-L-Beschäftigten
Rechtsgrundlage Bei Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis ist vor Ablauf der gem. § 2 TV-L regelmäßig auf 6 Monate festgelegten Probezeit (Ausnahme: Lehrkräfte mit befristeten Verträgen. Hier (mehr …)
Rechtsgrundlage Bei Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis ist vor Ablauf der gem. § 2 TV-L regelmäßig auf 6 Monate festgelegten Probezeit (Ausnahme: Lehrkräfte mit befristeten Verträgen. Hier (mehr …)
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