Gewährung von Stillzeiten
Der Freistellungsanspruch von Schwangeren für die Zeit zum Stillen ihres Kindes besteht durch § 7 des Mutterschutzgesetzes (s. dazu auch Mutterschutzverordnung § 2, für Beamtinnen/Beamte) (mehr …)
Der Freistellungsanspruch von Schwangeren für die Zeit zum Stillen ihres Kindes besteht durch § 7 des Mutterschutzgesetzes (s. dazu auch Mutterschutzverordnung § 2, für Beamtinnen/Beamte) (mehr …)
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