Nebentätigkeit in Teilzeitbeschäftigung
Nebentätigkeiten in Teilzeitbeschäftigungen (verbeamtete Lehrkräfte) haben einen besonderen Stellenwert. 1. Teilzeitbeschäftigung auf Antrag (§ 61 NBG) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin/der (mehr …)