Freistellungsregelungen für Schulpersonalvertretungen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Die Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen ist geregelt in § 99 NPersVG. Sie erhalten die Freistellung auf Antrag an die Schulleitung. Einen Verhandlungsspielraum gibt es (mehr …)