Probezeit bei TV-L-Beschäftigten
Rechtsgrundlage Bei Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis ist vor Ablauf der gem. § 2 TV-L regelmäßig auf 6 Monate festgelegten Probezeit (Ausnahme: Lehrkräfte mit befristeten Verträgen. Hier (mehr …)
Rechtsgrundlage Bei Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis ist vor Ablauf der gem. § 2 TV-L regelmäßig auf 6 Monate festgelegten Probezeit (Ausnahme: Lehrkräfte mit befristeten Verträgen. Hier (mehr …)
Allgemeines Die Bewährung in der Probezeit ist gemäß § 10 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 19 (mehr …)
Copyright © 2016