Teilzeitbeschäftigung
Teilzeit für Beamtinnen und Beamte nach § 61 NBG (private Gründe) Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, auf Antrag ihre Arbeitszeit individuell bis auf die (mehr …)
Teilzeit für Beamtinnen und Beamte nach § 61 NBG (private Gründe) Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, auf Antrag ihre Arbeitszeit individuell bis auf die (mehr …)
Nebentätigkeiten in Teilzeitbeschäftigungen (verbeamtete Lehrkräfte) haben einen besonderen Stellenwert. 1. Teilzeitbeschäftigung auf Antrag (§ 61 NBG) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin/der (mehr …)
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