Teilzeitbeschäftigung
Teilzeit für Beamtinnen und Beamte nach § 61 NBG (private Gründe) Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, auf Antrag ihre Arbeitszeit individuell bis auf die (mehr …)
Teilzeit für Beamtinnen und Beamte nach § 61 NBG (private Gründe) Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, auf Antrag ihre Arbeitszeit individuell bis auf die (mehr …)
Am 01.08.2017 ist der neue Teilzeiterlass in Kraft getreten. Die lange angekündigten neuen „Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ bringen einige (mehr …)
Teilzeitbeschäftigung nach §§ 61 und 62 NBG für Lehrkräfte 1. Allgemeines 1.1 Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61, 62 und 63 NBG i. V. (mehr …)
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