Beschäftigte müssen Nebentätigkeiten anzeigen. Durch die Einführung des Tarifvertrages der Länder (TV-L) hat sich die Bewertung von Nebentätigkeiten verändert. Anders als im Bundesangestelltentarifvertrag richtet sich (mehr …)
Nebentätigkeit von (verbeamteten) Lehrkräften. Die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten ist geregelt. Die rechtlichen Grundlagen für die Nebentätigkeiten sind in den folgenden drei Gesetzestexten nachzulesen: Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (mehr …)
zu den Rechtsgrundlagen der Versetzung hier klicken Für alle Anträge gelten folgende Fristen: Versetzung zum 01.08.: Die Anträge müssen bis zum 31.01. auf dem Dienstweg (mehr …)
Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden. „Fortbildung“ dient dem Erhalt und der Aktualisierung ihrer beruflichen Kompetenz, damit sie den (mehr …)
Der Freistellungsanspruch von Schwangeren für die Zeit zum Stillen ihres Kindes besteht durch § 7 des Mutterschutzgesetzes (s. dazu auch Mutterschutzverordnung § 2, für Beamtinnen/Beamte) (mehr …)
Allgemeines Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme kann notwendig sein, wenn Ihr behandelnder Arzt die Maßnahme für notwendig hält und andere ambulante Maßnahmen (z.B. eine ambulante Heilkur oder (mehr …)
„Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit den Rechteinhabern über eine Vereinbarung verständigt, die den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit für die Nutzung von Unterrichtsmaterialien, (mehr …)
1. Einstellungen Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze in der Landesverwaltung für Schwerbehinderte geeignet sind. Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass Schwerbehinderte bei (mehr …)
Seit dem 01.01.2011 ist für den öffentlichen Dienst das neue Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) in Kraft. In § 1 dieses Gesetzes heißt es zu den Zielen: (mehr …)
Für beschäftigte Kolleginnen und Kollegen gilt: Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Mündliche Mitteilung an die Schulleitung, dass eine Erkrankung des (mehr …)