BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
Nach § 167, Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber/ Dienstherr die Pflicht, allen Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen/ 30 (mehr …)
Nach § 167, Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber/ Dienstherr die Pflicht, allen Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen/ 30 (mehr …)
„Bem“ steht für „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Das überarbeitete BEM-Verfahren liegt seit dem 26.06.2018 vor. Der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr ist verpflichtet, Kolleginnen und Kollegen ein BEM-Verfahren (mehr …)
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